Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur auf Grund der nachfolgenden Bedingungen.
1. Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.
- Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (i. S. des § 14 Abs. 1 BGB); sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.
2. Preise
- Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer.
- Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
3. Lieferungs- und Abnahmepflichten
- Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
- Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder auf Grund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z. B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
- Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz an Stelle der Leistung sind im Falle unserer leichten oder einfachen Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Soll eine Lieferung an Hand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu begutachten und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, gilt das Muster als freigegeben.
4. Versand und Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen (ex-works).
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.
5. Maße
- Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen sowie gießtechnische Richtlinien, die wir in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen angeben. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bedingt durch die generative Prototypenfertigung und gießtechnisch begründete Toleranzen, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Mangelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
6. Ansprüche aufgrund von Mängeln
- Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, anderenfalls entfallen die Mängelansprüche des Bestellers. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.
- Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
- Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegt.
- Garantien sind als solche speziell zu vereinbaren.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.
- Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder
-feststellung dem Besteller zu berechnen. - Wir können den Besteller mit den Mehrkosten, der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen. Es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Bestellers zu erfüllen.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung, es sei denn, wir hätten die Mängel grob fahrlässig, vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Diese Verjährung gilt auch für Ansprüche aus etwaigen von uns abgegebenen oder uns bindenden Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Bedarf es auf Grund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
- Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anders lautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung,
oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen.
7. Schadensersatz
- Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im Folgenden „Schadensersatz”) wegen Mängeln der gelieferten Ware (Mangelansprüche) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von Mangel behafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet haben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB).
- Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche”) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei unserer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen in Absätzen a) und b) nicht verbunden.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziffer 6 lit. i, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB oder dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Diese Verjährung gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.
- Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften und Beschaffenheiten zu untersuchen, so haften wir für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.
8. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen über fällige Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei zu zahlen (Datum des Einganges). Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Der Besteller kann nur mit Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei den Gegenansprüchen des Bestellers erfüllt sind oder bei Mängeln der gelieferten Ware wenigstens glaubhaft gemacht sind (z. B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person oder Stelle) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
- Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder dieser gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht
- Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
- Wird der gelieferte Gegenstand mit uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab.
11. Einzugießende Teile
- Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.
12. Vertraulichkeit
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
- Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Chemnitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Sitzes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort Chemnitz.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtübereinkommens (UNCITRAL/CISG).